Deutsche Grundgesetze und Verfassungen - Multiple Choice - Statistiken

Allgemein
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Antwortstatistiken
Frage Antwort % Korrekt
Artikel 2. Absatz 2.:
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland von 1949
77%
Artikel 1.:
[Der Deutsche Staat] ist eine Republik. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.
Verfassung der Weimarer Republik von 1919
77%
Artikel 6. Absatz 1.:
Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland von 1949
69%
Artikel 4.:
Der Beaufsichtigung Seitens [des Deutschen Staates] und der Gesetzgebung [desselben] unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten: [...]
Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1867
Verfassung des Deutschen Kaiserreiches von 1871
54%
Artikel 8.:
[Der Deutsche Staat] hat ferner die Gesetzgebung über die Abgaben und sonstigen Einnahmen, soweit sie ganz oder teilweise für seine Zwecke in Anspruch genommen werden. [...]
Verfassung der Weimarer Republik von 1919
31%
Artikel 5.:
Die [Gesetzgebung des Deutschen Staates] wird ausgeübt durch [das die Bundesländer vertretende Parlament] und [das vom Deutschen Volk frei und direkt gewählte Parlament]. [...]
Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1867
Verfassung des Deutschen Kaiserreiches von 1871
23%
Artikel 3. Absatz 4.:
In den Fahneneid ist die Verpflichtung zur Treue gegen [das Staatsoberhaupt] und [die Verfassung / das Grundgesetz] an erster Stelle aufzunehmen.
Paulskirchenverfassung von 1849
15%
Artikel 7.:
[Jedes Bundesland] kann so viele Vertreter zum [die Bundesländer vertretenden Parlament] ernennen, wie es Stimmen hat; doch kann die Gesamtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. Nicht vertretene oder nicht abgegebene Stimmen werden nicht gezählt.
Verfassung des Norddeutschen Bundes 1867
15%
Artikel 10. Absatz 2.:
Zur Bestreitung seiner Ausgaben ist [der Deutsche Staat] zunächst auf seinen Anteil an den Zöllen und den gemeinsamen Produktions- und Verbrauchssteuern angewiesen.
Paulskirchenverfassung von 1849
8%
Artikel 9.:
Jedes Mitglied [des die Bundesländer vertretenden Parlamentes] hat das Recht, im [vom Deutschen Volk frei und direkt gewählten Parlament] zu erscheinen und muss daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Mehrheit [des die Bundesländer vertretenden Parlamentes] nicht angenommen worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied [beider Parlamente] sein.
Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1867
Verfassung des Deutschen Kaiserreiches von 1871
8%
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