| Hint | Antwort | % Korrekt |
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| alternative Kausalität/Mehrfachkausalität | 2 oder mehrere, voneinander unabhängig gesetzte Bedingungen führen zum selben Erfolg | 0%
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| kumulative Kausalität | 2 oder mehrere, voneinander unabhängig gesetzte Bedingungen führen zusammen zum Erfolg (kein Erfolg ohne die jeweils andere | 0%
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| Billigung | Abfinden mit einem als möglich erkannten Erfolgseintritt, um sein angestrebtes Ziel zu erreichen | 0%
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| Autonomieprinzip | Abschichtung der Verantwortungsbereiche bei erfolgsvermittelndem Zweitverhalten | 0%
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| Wollen | Aufnahme der vom Täter erkannten Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung in seinen Willen, die Entscheidung dafür und die billigende Inkaufnahme | 0%
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| Kausalität (Äquivalenztheorie) | eine Handlung ist kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (conditio-sine-qua-non) | 0%
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| fehlender Pflichtwidrigkeitszusammenhang | Erfolg wäre auch eingetreten bei pflichtgemäßem Alternativverhalten | 0%
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| völlig atypischer Kausalverlauf (Adäquanz) | Geschehensablauf liegt außerhalb dessen, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist | 0%
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| Wissen | Kenntnis des Täters vom Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzunge des gesetzlichen TB im Zeitpunkt der Tatbegehung | 0%
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| objektiv zurechenbar | wenn das menschliche Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr des Erfolgseintritts geschaffen hat und sich diese Gefahr im konkreten Erfolg in tatbestandsmäßiger Weise verwirklicht hat | 0%
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| direkter Vorsatz | wenn der Täter als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands führt | 0%
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| bewusste Fahrlässigkeit | wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs für möglich hält, aber pflichtwidrig darauf vertraut, dass es nicht zur drohenden Rechtsgutverletzung kommt | 0%
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| bedingter Vorsatz | wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs für möglich hält und auch billigend in Kauf nimmt | 0%
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| Absicht | wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs herbeizuführen oder den Umstand zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt | 0%
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| abgebrochene/überholende Kausalität | zeitlich schnellere Kausalität | 0%
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