| Hinweis | Definition | % Korrekt |
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| Vorbeifahren | Das Passieren von einseitigen Fahrbahnverengungen, Hindernissen auf der Fahrbahn sowie haltenden Fahrzeugen. | 100%
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| Verkehrsteilnehmer | Das sind alle Personen, die sich verkehrserheblich verhalten und unmittelbar durch aktives Tun oder Unterlassen auf den Ablauf von Verkehrsvorgängen einwirken. | 0%
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| Feldweg/ Waldweg | Ein Feld- oder Waldweg in diesem Sinne liegt immer dann vor, wenn diesem Weg keine überörtliche Bedeutung zukommt und nur zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken befahren wird. | 0%
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| Verkehrsunfall | Ein Verkehrsunfall ist jedes plötzliche und zumindest für einen Beteiligten ungewollte, mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren ursächlich zusammenhängende Ereignis bei dem Personen- oder Sachschaden entstanden ist. | 0%
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| Vorfahrt | Ein Vorfahrtsfall liegt vor, wenn sich an einer Straßenkreuzung oder Einmündung die Fahrlinien mindestens zweier Fahrzeuge, die aus rechtlich unterschiedlichen Straßen kommen schneiden, berühren oder gefährlich nahekommen. | 0%
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| Fahrzeug | Fahrzeuge sind alle Fortbewegungsmittel auf dem Lande zur Personen- oder Güterbeförderung, außer in den §24 (1) StVO genannten. | 0%
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| Kraftfahrzeug | Gem. §1 (2) STVG gelten als Kraftfahrzeuge alle Landfahrzeuge die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. | 0%
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| Verkehrsraum: öffentlich-rechtlich | Öffentlich-rechtlicher Verkehrsraum sind alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, die im Sinne des Wegerechts des Bundes und der Länder gewidmet wurden. | 0%
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| Verkehrsraum: tatsächlich-öffentlich | Tatsächlich-öffentlicher Verkehrsraum sind Verkehrsflächen, wenn diese ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigendender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen sind und auch tatsächlich so genutzt werden. | 0%
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| Vermeidbarkeit | Vermeidbarkeit ist dann gegeben, wenn die Behinderung oder Belästigung durch die Missachtung von verkehrsrechtlichen Geboten oder Verboten verursacht wird. | 0%
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