Prüfschema Nötigung § 240 StGB

Stelle das Prüfschema für die Nötigung gemäß § 240 StGB dar. Mögliche Meinungsstreits/Problemfälle müssen auch im Aufbau verordnet werden (mit Hinweis markiert)
Erstellt durch
Lexl
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Letzte Aktualisierung: 8. Mai 2025
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Erstveröffentlichung8. Mai 2025
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Answer
 
I. Tatbestand
 
1. Objektiver Tatbestand
 
a) Nötigungsmittel
 
(1) Gewalt
(P)
(P) Gewaltbegriff
 
(2) Drohung mit einem empfindlichen Übel
(P)
(P) Drohung mit Unterlassen
 
b) Nötigungserfolg (= Handlung, Duldung, Unterlassen)
 
c) Kausalität und objektiver Zurechnungszusammenhang von a) und b)
 
2. Subjektiver Tatbestand
(P)
(P) Eventualvorsatz ausreichend?
 
II. Rechtswidrigkeit
 
1. allgemeine Rechtfertigungsgründe
 
2. Verwerflichkeitsklausel des § 240 II
 
a) Verwerflichkeit des Nötigungsmittels
 
b) Verwerflichkeit des Nötigungszwecks
 
c) Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation
 
III. Schuld
 
IV. Strafzumessung: Regelbeispiele nach § 240 IV 2 Nr. 1 u. 2
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