vollendete Begehung - TB - Definitionen - Statistiken

Allgemein
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Antwortstatistiken
Hint Antwort % Korrekt
alternative Kausalität/Mehrfachkausalität 2 oder mehrere, voneinander unabhängig gesetzte Bedingungen führen zum selben Erfolg
0%
kumulative Kausalität 2 oder mehrere, voneinander unabhängig gesetzte Bedingungen führen zusammen zum Erfolg (kein Erfolg ohne die jeweils andere
0%
Billigung Abfinden mit einem als möglich erkannten Erfolgseintritt, um sein angestrebtes Ziel zu erreichen
0%
Autonomieprinzip Abschichtung der Verantwortungsbereiche bei erfolgsvermittelndem Zweitverhalten
0%
Wollen Aufnahme der vom Täter erkannten Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung in seinen Willen, die Entscheidung dafür und die billigende Inkaufnahme
0%
Kausalität (Äquivalenztheorie) eine Handlung ist kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (conditio-sine-qua-non)
0%
fehlender Pflichtwidrigkeitszusammenhang Erfolg wäre auch eingetreten bei pflichtgemäßem Alternativverhalten
0%
völlig atypischer Kausalverlauf (Adäquanz) Geschehensablauf liegt außerhalb dessen, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist
0%
Wissen Kenntnis des Täters vom Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzunge des gesetzlichen TB im Zeitpunkt der Tatbegehung
0%
objektiv zurechenbar wenn das menschliche Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr des Erfolgseintritts geschaffen hat und sich diese Gefahr im konkreten Erfolg in tatbestandsmäßiger Weise verwirklicht hat
0%
direkter Vorsatz wenn der Täter als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands führt
0%
bewusste Fahrlässigkeit wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs für möglich hält, aber pflichtwidrig darauf vertraut, dass es nicht zur drohenden Rechtsgutverletzung kommt
0%
bedingter Vorsatz wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs für möglich hält und auch billigend in Kauf nimmt
0%
Absicht wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs herbeizuführen oder den Umstand zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt
0%
abgebrochene/überholende Kausalität zeitlich schnellere Kausalität
0%
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