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Prüfschema: Aufrechnung § 387 ff. BGB

Stelle das grundlegende Prüfschema der Hinterlegung nach §§ 372 ff. BGB dar.
Erstellt durch
Lexl
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Letzte Aktualisierung: 14. Mai 2025
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Erstveröffentlichung14. Mai 2025
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Hint
Prüfschema
 
II. kein Erlöschen
 
1. Aufrechnung, § 387 ff. BGB
 
a) Wechselseitigkeit der Forderungen
 
b) Gleichartigkeit der Forderungen
 
c) Durchsetzbarkeit der Gegenforderung, § 390 BGB
Ausnahme
Aufrechnung trotz Verjährung, § 215 BGB
 
d) Erfüllbarkeit der Hauptforderung
 
e) Aufrechnungserklärung, § 388 BGB
 
f) Kein Ausschluss
 
aa) vertraglich
 
bb) gesetzlich, § 392 ff. BGB
Wirkung/Rechtsfolge
Erlöschen ex-tunc, § 389 BGB
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