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Hint
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Answer
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Kausalität (Äquivalenztheorie)
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eine Handlung ist kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (conditio-sine-qua-non)
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alternative Kausalität/Mehrfachkausalität
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2 oder mehrere, voneinander unabhängig gesetzte Bedingungen führen zum selben Erfolg
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kumulative Kausalität
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2 oder mehrere, voneinander unabhängig gesetzte Bedingungen führen zusammen zum Erfolg (kein Erfolg ohne die jeweils andere
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abgebrochene/überholende Kausalität
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zeitlich schnellere Kausalität
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objektiv zurechenbar
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wenn das menschliche Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr des Erfolgseintritts geschaffen hat und sich diese Gefahr im konkreten Erfolg in tatbestandsmäßiger Weise verwirklicht hat
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völlig atypischer Kausalverlauf (Adäquanz)
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Geschehensablauf liegt außerhalb dessen, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist
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fehlender Pflichtwidrigkeitszusammenhang
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Erfolg wäre auch eingetreten bei pflichtgemäßem Alternativverhalten
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Autonomieprinzip
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Abschichtung der Verantwortungsbereiche bei erfolgsvermittelndem Zweitverhalten
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Wissen
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Kenntnis des Täters vom Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzunge des gesetzlichen TB im Zeitpunkt der Tatbegehung
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Wollen
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Aufnahme der vom Täter erkannten Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung in seinen Willen, die Entscheidung dafür und die billigende Inkaufnahme
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Absicht
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wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs herbeizuführen oder den Umstand zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt
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direkter Vorsatz
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wenn der Täter als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands führt
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bedingter Vorsatz
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wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs für möglich hält und auch billigend in Kauf nimmt
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Billigung
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Abfinden mit einem als möglich erkannten Erfolgseintritt, um sein angestrebtes Ziel zu erreichen
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bewusste Fahrlässigkeit
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wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs für möglich hält, aber pflichtwidrig darauf vertraut, dass es nicht zur drohenden Rechtsgutverletzung kommt
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